Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Wanderreitstation Simmehof – Reitschulbetrieb

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen

der Wanderreitstation Simmehof (nachfolgend „Reitschulbetrieb“) und ihren Kunden

geschlossenen Verträge über Reitunterricht sowie damit verbundene Leistungen.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

• Reitunterricht im Einzel- und Gruppenunterricht,

• Bodenarbeit,

• Theorieunterricht,

• Ponykurse,

• Ferienangebote,

• Schnupperangebote,

• sowie sonstige Ausbildungsangebote des Reitschulbetriebs.

(3) Für Wanderritte, Lehrgänge, Gastpferde oder Beherbergungsleistungen können

ergänzende Vertragsbedingungen gelten.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt durch schriftliche Anmeldung oder Buchung sowie deren

Annahme durch den Reitschulbetrieb zustande.

(2) Mit Vertragsabschluss erkennt der Vertragspartner diese AGB in ihrer jeweils bei

Vertragsschluss gültigen Fassung als verbindlich an.

(3) Bei minderjährigen Teilnehmern schließen die Erziehungsberechtigten den

Vertrag ab.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Ziel des Unterrichts ist die alters- und leistungsgerechte Ausbildung im sicheren,

verantwortungsvollen und pferdegerechten Umgang mit Pferden.

(2) Der Unterricht umfasst – abhängig vom Ausbildungsstand – insbesondere

• Reitunterricht,

• Bodenarbeit,

• Pferdepflege,

• Theorieunterricht,

• Sicherheitsunterweisung,

• Grundlagen der Pferdehaltung,

• Unfallverhütung,

• Umgang mit Ausrüstung und Pferd.(3) Die ganzheitliche Ausbildung gehört ausdrücklich zum Unterricht. Ein Anspruch

darauf, während jeder Unterrichtseinheit ausschließlich auf dem Pferd zu reiten,

besteht daher nicht.

(4) Theorie- oder Bodenarbeit können insbesondere bei Ausbildungsbedarf, aus

Sicherheitsgründen oder aus Gründen des Tierwohls Bestandteil des Unterrichts

sein.

(5) Die Auswahl der Unterrichtsinhalte erfolgt nach pädagogischen,

sicherheitsrelevanten und pferdegerechten Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf

bestimmte Unterrichtsinhalte oder Methoden besteht nicht.

§ 4 Unterrichtsorganisation

(1) Der Reitschulbetrieb entscheidet über

• Gruppeneinteilung,

• Unterrichtsort,

• Unterrichtsdauer im Rahmen des gebuchten Angebots,

• Auswahl der Lehrkraft,

• Auswahl des eingesetzten Pferdes oder Ponys.

(2) Ein Anspruch auf

• ein bestimmtes Pferd,

• eine bestimmte Lehrkraft,

• einen bestimmten Unterrichtsort

• oder eine bestimmte Gruppenzusammensetzung

besteht nicht.

(3) Unterrichtsgruppen dürfen aus organisatorischen Gründen zusammengelegt oder

neu eingeteilt werden, sofern hierdurch der Ausbildungszweck nicht wesentlich

beeinträchtigt wird.

(4) Versäumte Unterrichtszeit aufgrund verspäteten Erscheinens des Reitschülers

kann aus organisatorischen Gründen nicht nachgeholt werden.

§ 5 Unterrichtsorte

Der Unterricht findet grundsätzlich auf den Anlagen der Wanderreitstation Simmehof

oder an anderen vom Reitschulbetrieb bestimmten Orten statt.

§ 6 Monatsabonnement

(1) Das Monatsabonnement berechtigt zur Teilnahme am vereinbarten Unterricht

(Einzel- oder Gruppenunterricht) zu einem regelmäßig wiederkehrenden Termin.

(2) Mit Abschluss des Monatsabonnements reserviert der Reitschulbetrieb dauerhaft

einen festen Unterrichtsplatz. Dieser kann – je nach gebuchter Unterrichtsform – alsfester Gruppenplatz oder als regelmäßig wiederkehrender Einzelunterrichtstermin

ausgestaltet sein.

(3) Der Unterricht findet grundsätzlich wöchentlich am vereinbarten Wochentag statt.

Geringfügige Änderungen der Unterrichtszeit oder des Unterrichtsortes aus

organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten.

(4) Die Unterrichtsbeiträge sind als Jahresbeitrag kalkuliert und werden in zwölf

gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen erhoben. Unterrichtsfreie Zeiten gemäß

dem veröffentlichten Ferien- und Schließzeitenplan sowie aufgrund von gesetzlichen

Feiertagen sind hierbei bereits berücksichtigt.

(5) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren zum 1.

Kalendertag eines Monats. Wird ausnahmsweise eine Überweisung vereinbart, muss

der Betrag spätestens bis zum 1. Kalendertag des Monats auf dem Konto des

Reitschulbetriebs eingegangen sein.

(6) Kosten, die durch Rücklastschriften oder andere vom Vertragspartner zu

vertretende Zahlungsstörungen entstehen, trägt der Vertragspartner.

§ 7 Vertragsruhe

(1) Kann ein Reitschüler aufgrund einer länger andauernden Erkrankung oder

Verletzung nicht am Unterricht teilnehmen, kann der Vertrag auf schriftlichen Antrag

und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes ruhend gestellt werden.

(2) Eine Vertragsruhe ist grundsätzlich ab dem Folgemonat möglich und setzt eine

voraussichtliche Ausfallzeit von mindestens vier Wochen voraus. Eine Vertragsruhe

ist maximal für 3 Monate möglich.

(3) Während der Vertragsruhe bleibt der Unterrichtsplatz für den Reitschüler

reserviert. Hierfür kann eine monatliche Platzreservierungsgebühr gemäß der jeweils

gültigen Preisliste erhoben werden.

(4) Ein Anspruch auf Vertragsruhe besteht nicht. Der Reitschulbetrieb entscheidet

hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen

Möglichkeiten.

§ 8 Kündigung des Monatsabonnements

(1) Das Monatsabonnement kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier

Wochen zum Monatsende in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt

unberührt.

§ 9 10er-Karten

(1) Die 10er-Karte berechtigt zur Teilnahme an zehn Unterrichtseinheiten

entsprechend der gebuchten Unterrichtsform.(2) Ein Anspruch auf einen festen oder regelmäßig wiederkehrenden

Unterrichtstermin besteht nicht.

(3) Unterrichtstermine werden jeweils nach Verfügbarkeit individuell vereinbart.

(4) Wird ein vereinbarter Termin vom Reitschüler mindestens 24 Stunden vor

Unterrichtsbeginn abgesagt, wird die Unterrichtseinheit nicht berechnet. Bei späterer

Absage oder unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Unterrichtseinheit als in Anspruch

genommen.

(5) Die Gültigkeitsdauer der 10er-Karte beträgt sechs Monate ab der ersten

Unterrichtseinheit.

(6) Kann der Reitschüler aufgrund einer länger andauernden Erkrankung von mehr

als acht Wochen nicht am Unterricht teilnehmen, kann die Gültigkeitsdauer gegen

Vorlage eines ärztlichen Attests einmalig entsprechend verlängert werden.

(7) Nicht genutzte Unterrichtseinheiten verfallen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.

(8) Eine Rückerstattung bereits bezahlter 10er-Karten oder einzelner Reststunden

erfolgt grundsätzlich nicht.

(9) Nach vorheriger Zustimmung des Reitschulbetriebs kann eine 10er-Karte auf eine

andere geeignete Person übertragen werden.

§ 11 Absagen durch den Reitschüler

(1) Kann ein vereinbarter Unterrichtstermin nicht wahrgenommen werden, ist der

Reitschulbetrieb möglichst frühzeitig zu informieren.

(2) Monatsabonnement

Bei regelmäßig gebuchten Unterrichtsplätzen im Rahmen eines Monatsabonnements

besteht bei Versäumnis einer Unterrichtseinheit – unabhängig vom Grund der

Verhinderung – grundsätzlich kein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung.

Der Reitschulbetrieb kann nach eigenem Ermessen und im Rahmen der

organisatorischen Möglichkeiten freiwillig einen Ersatztermin anbieten. Ein Anspruch

hierauf besteht nicht.

(3) 10er-Karten und Einzelbuchungen

Vereinbarte Termine können bis spätestens 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn

kostenfrei verschoben werden.

Bei einer vollständigen Stornierung steht dem Reitschulbetrieb folgender

Ersatzanspruch zu:

• Stornierung bis 6 Wochen (42 Tage) vor Termin 50% des Gesamtpreises

• Stornierung 42 bis 10 Tage vor Termin 80% des Gesamtpreises

• Stornierung 9 Tage vor Termin und später 90% des Gesamtpreises.Bei späterer Absage oder unentschuldigtem Fernbleiben gilt die Unterrichtseinheit als

in Anspruch genommen und wird vollständig berechnet.

§ 12 Absagen durch den Reitschulbetrieb

(1) Der Reitschulbetrieb ist berechtigt, Unterricht aus wichtigem Grund abzusagen,

zu verschieben oder inhaltlich anzupassen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

• Erkrankung oder Ausfall einer Lehrkraft,

• Erkrankung, Verletzung oder Ausfall eines Pferdes oder Ponys,

• außergewöhnliche Witterungsverhältnisse,

• behördliche Anordnungen,

• sonstige Umstände, die eine sichere Durchführung des Unterrichts verhindern.

(2) Der Reitschulbetrieb wird sich bemühen, den Unterricht nach Möglichkeit durch

eine Vertretung, einen Ersatztermin oder eine geeignete alternative Unterrichtsform

durchzuführen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

§ 13 Unterricht bei außergewöhnlichen Wetterlagen, höherer Gewalt und aus

Gründen des Tierwohls

(1) Die Sicherheit der Reitschüler, Mitarbeiter sowie das Wohl der eingesetzten

Pferde und Ponys haben jederzeit Vorrang.

(2) Bei außergewöhnlichen Wetterlagen oder sonstigen unvorhersehbaren

Ereignissen kann der Unterricht insbesondere

• zeitlich verlegt,

• verkürzt,

• als Theorie- oder Bodenunterricht durchgeführt,

• an einen anderen geeigneten Ort verlegt oder

• abgesagt werden.

Dies gilt insbesondere bei:

• extremer Hitze,

• Sturm,

• Gewitter,

• Eisglätte,

• Starkregen,

• Hochwasser,

• behördlichen Anordnungen,

• Tierseuchen,

• Ausfall der Wasserversorgung oder

• vergleichbaren Gefahrenlagen.(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft der Reitschulbetrieb nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Beteiligten sowie des

Tierwohls.

(4) Wird der Unterricht aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgesagt oder

inhaltlich geändert, besteht kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten

Unterrichtsform oder auf einen bestimmten Ersatztermin.

(5) Der Reitschulbetrieb kann freiwillig Ersatztermine anbieten, sofern dies

organisatorisch möglich ist.

(6) Die Entscheidung über die Durchführung, Absage oder Verlegung des

Unterrichtes trifft ausschließlich der Reitschulbetrieb.

§ 14 Kleidung und Sicherheitsausrüstung

(1) Die Teilnahme am Unterricht erfolgt auf eigene Verantwortung und setzt das

Tragen geeigneter Kleidung voraus.

(2) Während des Reitunterrichts besteht Helmpflicht. Es sind ein den geltenden

Sicherheitsstandards entsprechender Reithelm (z. B. nach EN 1384 oder VG1) sowie

festes, geschlossenes, knöchelhohes Schuhwerk mit kleinem Absatz oder geeignete

Reitschuhe zu tragen.

(3) Das Tragen einer langen Hose sowie der Witterung angepasster Kleidung wird

vorausgesetzt.

(4) Das Tragen einer Sicherheitsweste wird insbesondere für Kinder, Anfänger sowie

beim Spring-, Gelände- und Ausreitunterricht empfohlen.

(5) Der Reitschulbetrieb ist berechtigt, Teilnehmer bei ungeeigneter Kleidung oder

fehlender Sicherheitsausrüstung aus Sicherheitsgründen ganz oder teilweise vom

Unterricht auszuschließen. Ein Anspruch auf Nachholung oder Erstattung besteht in

diesem Fall nicht.

§ 15 Verhalten auf der Reitanlage

(1) Auf der gesamten Reitanlage ist den Anweisungen des Reitschulbetriebs sowie

der eingesetzten Lehrkräfte jederzeit Folge zu leisten.

(2) Pferde dürfen ausschließlich nach Anweisung des Reitschulbetriebs gefüttert,

geführt oder aus den Boxen bzw. Paddocks geholt werden.

(3) Das Betreten von Stallungen, Weiden, Koppeln und sonstigen Betriebsbereichen

erfolgt ausschließlich mit Erlaubnis oder im Rahmen des Unterrichts.

(4) Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und

Einrichtungen weder gefährdet noch beschädigt werden.(5) Das Berühren und Füttern der Pferde ist untersagt, sofern keine ausdrückliche

Zustimmung oder Anweisung des Reitschulbetriebes vorliegt.

(6) Der Reitschulbetrieb übt das Hausrecht aus. Personen, die gegen

Sicherheitsanweisungen oder diese AGB verstoßen oder den Betriebsablauf

erheblich stören, können vorübergehend oder dauerhaft vom Unterricht und vom

Aufenthalt auf der Reitanlage ausgeschlossen werden. Weitergehende gesetzliche

Ansprüche bleiben unberührt.

§ 16 Eltern und Begleitpersonen

(1) Eltern und Begleitpersonen sind auf der Reitanlage herzlich willkommen. Sie

werden jedoch gebeten, den Unterricht nicht zu stören und den Anweisungen des

Reitschulbetriebs Folge zu leisten.

(2) Aus Sicherheitsgründen dürfen Reitbahn, Stallungen und sonstige

Betriebsbereiche nur nach Aufforderung oder mit Zustimmung des Reitschulbetriebs

betreten werden.

(3) Kinder sind nach Unterrichtsende unverzüglich abzuholen. Bis zur persönlichen

Übergabe an den Erziehungsberechtigten oder eine bevollmächtigte Person verbleibt

die Aufsichtspflicht beim Reitschulbetrieb nur im Rahmen des vereinbarten

Unterrichts.

(4) Um einen ruhigen und konzentrierten Unterrichtsablauf zu gewährleisten, ist das

Zuschauen beim Unterricht grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen können

nach vorheriger Zustimmung des Reitschulbetriebs zugelassen werden. Ein

Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 17 Hunde, Fotografieren und Filmaufnahmen

(1) Hunde dürfen nur angeleint und unter ständiger Aufsicht auf das Betriebsgelände

mitgebracht werden. Der Reitschulbetrieb kann das Mitbringen von Hunden im

Einzelfall untersagen.

(2) Foto-, Film- und Tonaufnahmen während des Unterrichts oder auf der Reitanlage

sind nur zulässig, soweit dadurch weder der Unterricht noch Persönlichkeitsrechte

oder Datenschutzrechte Dritter beeinträchtigt werden. Den Anweisungen des

Reitschulbetriebs ist hierbei Folge zu leisten.

§ 18 Haftung

(1) Die Teilnahme am Reitunterricht sowie der Umgang mit Pferden erfolgen auf

eigene Gefahr. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der Umgang mit Pferden trotz

größtmöglicher Sorgfalt mit einem erhöhten, naturgegebenen Risiko verbunden ist.

(2) Der Reitschulbetrieb haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die

auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt

unberührt.

(5) Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände oder sonstige persönliche

Gegenstände übernimmt der Reitschulbetrieb keine Haftung, soweit der Schaden

nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Jeder Reitschüler ist verpflichtet, den Anweisungen der Lehrkräfte Folge zu

leisten und die eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen.

(7) Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung wird empfohlen.

§ 19 Gesundheitszustand und Mitwirkungspflichten

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, gesundheitliche Einschränkungen,

Erkrankungen oder sonstige Umstände, die für die sichere Durchführung des

Unterrichts von Bedeutung sein können, vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen.

Hierzu zählen insbesondere:

Herz-Kreislauf-Erkrankungen,

Epilepsie,

schwere Allergien,

Schwangerschaft,

körperliche Einschränkungen oder Verletzungen,

sonstige gesundheitliche Besonderheiten.

(2) Änderungen des Gesundheitszustandes sind dem Reitschulbetrieb unverzüglich

mitzuteilen.

(3) Der Reitschulbetrieb ist berechtigt, Teilnehmer bei begründeten

Sicherheitsbedenken ganz oder teilweise vom Unterricht auszuschließen.

§ 20 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des

Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen

Bestimmungen verarbeitet.Die ausführlichen Datenschutzhinweise sind auf der Internetseite des

Reitschulbetriebs veröffentlicht und können jederzeit eingesehen oder auf Wunsch

ausgehändigt werden.

§ 21 Änderungen der AGB

Der Reitschulbetrieb ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus

sachlichem Grund zu ändern, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen,

geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder organisatorischer Änderungen

des Betriebsablaufs.

Änderungen werden den Vertragspartnern mindestens vier Wochen vor ihrem

Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz

oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Wanderreitstation Simmehof – Wanderreiten und sonstige Angebote

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Veranstaltungen der

Wanderreitstation Simmehof, insbesondere für

• Wanderritte,

• Tagesritte,

• Sternritte,

• Lehrgänge,

• Ferienprogramme,

• Ponyangebote,

• Kindergeburtstage,

• Schnupperangebote,

• Aufenthalt mit und ohne Übernachtung

• individuelle Termine für Ausritte, Ponyreiten usw.

• sowie sonstige zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

(2) Für den laufenden Reitschulbetrieb gelten ausschließlich die gesonderten

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reitschule.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss(1) Die Anmeldung kann schriftlich, elektronisch oder über das jeweilige

Buchungssystem erfolgen.

(2) Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den Veranstalter

zustande.

(3) Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer diese Teilnahmebedingungen an.

(4) Minderjährige können ausschließlich durch ihre Erziehungsberechtigten

angemeldet werden.

§ 3 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die in der jeweiligen Ausschreibung genannten

Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer auszuschließen, wenn

• die erforderlichen Reitkenntnisse fehlen,

• gesundheitliche Gründe entgegenstehen,

• Sicherheitsbedenken bestehen,

• Anweisungen des Personals nicht befolgt werden.

(3) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung oder

Rückerstattung der Teilnahmegebühr, sofern der Ausschluss vom Teilnehmer zu

vertreten ist.

§ 4 Gesundheit

(1) Der Teilnehmer versichert, gesundheitlich zur Teilnahme geeignet zu sein.

(2) Relevante gesundheitliche Einschränkungen (z. B. Allergien, Epilepsie,

Schwangerschaft oder sonstige Erkrankungen) sind vor Veranstaltungsbeginn

mitzuteilen.

§ 5 Ausrüstung

(1) Geeignete Kleidung und festes, knöchelhohes Schuhwerk sind verpflichtend.

(2) Während des Reitens besteht Helmpflicht.

(3) Der Veranstalter kann Teilnehmer bei ungeeigneter Ausrüstung von der

Veranstaltung ausschließen.

§ 6 Absage durch den Teilnehmer

(1) Eine Stornierung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).

(2) Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:

• Rücktritt bis 6 Wochen (42 Tage) vor dem Ritt 50% des Gesamtpreises• Rücktritt 42 bis 10 Tage vorher 80% des Gesamtpreises

• Rücktritt 9 Tage und später 90% des Gesamtpreises.

• Bei Abbruch der Veranstaltung nach Beginn steht dem Veranstalter die

Teilnahmegebühr in voller Höhe zu, abzüglich ggf. eingesparten Kosten für

Verpflegung.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!

(3) Wird ein geeigneter Ersatzteilnehmer gestellt, entfällt die Stornogebühr.

§ 7 Absage durch den Veranstalter

(1) Der Veranstalter kann Veranstaltungen verschieben, absagen oder abbrechen,

wenn

• die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,

• Witterungsverhältnisse eine sichere Durchführung verhindern,

• Pferde erkranken,

• Lehrkräfte/Rittführer ausfallen,

• behördliche Anordnungen bestehen,

• sonstige Gründe vorliegen, die eine sichere Durchführung unmöglich machen.

(2) In der Regel wird die Veranstaltung auf einen Ersatztermin verschoben. Bei

Absage werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren vollständig erstattet, bei

Abbruch anteilig erstattet abzüglich der bereits erbrachten Leistungen.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

§ 8 Wetter und Tierwohl

(1) Die Sicherheit der Teilnehmer sowie das Wohl der Pferde haben jederzeit

Vorrang.

(2) Der Veranstalter kann Programm, Route, Dauer oder Ablauf einer Veranstaltung

jederzeit anpassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz der Pferde

erforderlich ist.

Hierzu zählen insbesondere

• extreme Hitze,

• Sturm,

• Gewitter,

• Hochwasser,

• Waldsperrungen,

• behördliche Anordnungen,

• Erkrankungen im Pferdebestand.

(3) Ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Programmpunktes, bestimmte

Gangarten oder einer bestimmten Route besteht nicht.§ 9 Fotografieren

Foto- und Filmaufnahmen dürfen nur unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte

anderer Teilnehmer erfolgen.

Die Veröffentlichung von Aufnahmen bedarf der Zustimmung der betroffenen

Personen.

§ 10 Hunde

Das Mitbringen von Hunden ist nur nach Rücksprache und nicht bei allen

Veranstaltungen zulässig. Hunde dürfen ausschließlich angeleint mitgeführt werden.

Der Veranstalter kann Hunde ausschließen.

§ 11 Haftung

(1) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Umgang mit Pferden trotz größtmöglicher

Sorgfalt mit einem erhöhten, naturgegebenen Risiko verbunden ist.

(3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung der

Veranstaltung verarbeitet.

Es gelten die gesonderten Datenschutzhinweise der Wanderreitstation Simmehof.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Regelungen unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.